Grundsätzliches zur „Homo-Ehe“ PDF Drucken E-Mail

Es beginnt für gewöhnlich mit einer Unwahrheit. Homosexuelle, so heißt es, seien Heterosexuellen gegenüber benachteiligt, weil sie nicht heiraten dürften. Tatsächlich aber gibt es, jedenfalls vor der Einführung der „Homo-Ehe“ in keiner je bekannt gewordenen Rechtsordnung irgendwelche Bestimmungen, die die Möglichkeit, die Erlaubnis oder das Verbot einer Eheschließung ausdrücklich an eine bestimmte sexuelle Orientierung der Heiratswilligen knüpfen. Anders gesagt, kein Paragraph hat je gefordert, man müsse heterosexuell sein, um heiraten zu dürfen. Entgegen einem weitverbreiteten Vorurteil besteht also im Hinblick auf das Recht zu heiraten keine Benachteiligung von Homosexuellen gegenüber Heterosexuellen. Heterosexuellen war es stets genau so wenig möglich, eine Person gleichen Geschlechts zu heiraten, wie Homosexuellen. Insofern nämlich die Ehe nie anders verstanden wurde denn als rechtliche Verbindung von Mann und Frau, war nicht die sexuelle Orientierung, sondern das Geschlecht, genauer: die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute das Kriterium. Erst der Wunsch mancher Homosexueller, eine Ehe mit einem (oder einer) anderen Homosexuellen einzugehen, trägt die sexuelle Orientierung in den Ehebegriff ein.
Tatsächlich gibt es unzählige Beispiele von Menschen, die, nach wessen Begriffen auch immer, heute für gewöhnlich als homosexuell gelten und die sehr wohl verheiratet waren (oder sind). Wenn man Beispiele braucht: Aus dem Bereich der Literatur fallen mir sofort Oscar Wilde, W.H. Auden und Yukio Mishima ein. (Ob die Gründe der Eheschließungen gut oder schlecht waren und ob es sich um gute oder schlechte Ehen handelte — wer hätte, genauso wie bei nichthomosexuellen Verheirateten, darüber zu richten außer den Beteiligten selbst?)
Nicht Homosexuelle also werden vom herkömmlichen Eherecht benachteiligt, sondern allenfalls Paare aus zwei Männern (oder zwei Frauen) gegenüber Paaren aus Mann und Frau. Das aber verschiebt die Thematik. Denn üblicherweise gelten Paare nicht als Träger von Rechten. Es ist also etwas ganz anderes, wenn mit „Homosexuelle dürfen nicht heiraten“, was streng genommen falsch ist, eigentlich „Paare von Homosexuellen dürfen nicht heiraten“ gemeint ist, was freilich für gleichgeschlechtliche Paare von Heterosexuellen genauso gilt.
Während es, um es nochmals zu sagen, falsch ist, zu behaupten, das Homosexuelle nach herkömmlichem Recht nicht heiraten dürfen, ist es richtig, dass Lebensgemeinschaften von zwei Männern (oder zwei Frauen) herkömmlicherweise nicht denselben Rechtsstatus erlangen können wie Lebensgemeinschaften von einem Mann und einer Frau (oder, in bestimmten Rechtsordnungen, eines Mannes und mehr als einer Frau oder einer Frau und mehr als einem Mann). Allerdings gibt es viele Formen der Lebensgemeinschaft, die nicht verrechtlicht und rechtlich nicht anerkannt sind. Menschen leben keineswegs nur paarweise miteinander und nicht alle Paare, die eine Lebensgemeinschaft haben, sind durch Liebe oder Sex verbunden.
Das Besondere an der Paarbeziehung zweier homosexueller Männer (oder zweier homosexueller Frauen) ist in diesem Zusammenhang jedoch, das sie analog gedacht wird zur Paarbeziehung eines heterosexuellen Mannes und einer heterosexuellen Frau. Diese wird als das schlechthin gültige Modell von Paarbeziehung überhaupt gesetzt und mit hohem symbolischen Wert aufgeladen, wobei als Krönung der Verbundenheit und Verbindlichkeit die Eheschließung gilt. Absurderweise, muss man sagen, denn die zunehmende Verklärung der Ehe steht in krassem Widerspruch zu zunehmenden Scheidungsraten. Keineswegs ist die Ehe realistischerweise noch eine auf Lebenszeit eingegangene Verbindung. Man gibt sich viel mehr das Versprechen, zusammen zu bleiben und einander beizustehen, in dem Bewusstsein, sich bei Schwierigkeiten jederzeit trennen zu können.
Seit unvordenklicher Zeit galten Ehen vor allem als Rechtsgeschäft — und zwar eher als solche zwischen zwei Familien denn bloß zwischen zwei Einzelpersonen, weshalb übrigens das Arrangieren von Ehen nichts mit Zwangsverheiratung zu tun hatte, sondern mit ökonomischer (oder politischer) Vernunft. Die Liebe der Eheleute zueinander bildete nicht die Voraussetzung, sondern ein wünschenswertes Ergebnis des Zusammenlebens. Die Ehe als Ausdruck romantischer Liebe hingegen ist, wie diese selbst, eine sehr junge Erfindung. Und heute absolut hegemonial geworden. Wobei bemerkenswerterweise weniger tatsächlich gelingendes Zusammenleben entscheidend für die Beliebtheit der Ehe zu sein scheint (da man sich im Fall des Scheiterns ja scheiden lassen kann), sondern der bloße Fakt der Eheschließung selbst. Der Hochzeitstag wird nach festen Regeln als „schönster Tag“ imaginiert; wobei man sich fragen darf, wie eine Ehe wohl aussieht, die ihren Höhepunkt schon am Anfang hatte …
Selbstverständlich ist die Ehe aber nach wie vor auch Rechtsinstitut und mit bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Privilegien verbunden. Und selbstverständlich geht es bei der Forderung, auch Homosexuelle (nämlich: homosexuelle Paare) müssten heiraten dürfen, auch um diese Privilegien, genauer: um die Ausweitung dieser Privilegien von Partnerschaften von Heterosexuellen auf Partnerschaften von Homosexuellen, betreffe dies nun das Erb-, Miet- oder Steuerrecht. Dass wirtschaftlichen Aspekte vor allem dort eine Rolle spielen, wo Einkommen hoch und Vermögen groß sind, sei nur am Rande vermerkt. Von erheblicher Bedeutung können freilich auch bestimmte Rechte im Krankheits- oder Todesfall sein — Auskunfts- und Besuchsrechte etwa oder die Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen oder Organentnahmen.
Die Verbindung von symbolischem Wert („unsere Partnerschaft ist genauso gut“) und juridisch-ökonomischer Funktion („unsere Partnerschaft soll sich genauso auszahlen“) kennzeichnet den Diskurs über die „Homo-Ehe“. Dabei sind zwei grundsätzlich verschiedene Politiken zu unterscheiden. Zum einen die Schaffung besonderer Rechtsinstitute, die der Ehe mal mehr, mal weniger entsprechen (zum Beispiel „registrierte Partnerschaft“ oder „Zivilpakt“). Oder die Schaffung der Möglichkeit für Paare aus zwei Männern oder zwei Frauen, eine vollgültige Ehe einzugehen.
Letzteres als „Ehe-Öffnung“ zu bezeichnen, ist übrigens irreführend. Die Ehe wird hier nicht, wie der Ausdruck suggerieren soll, für Homosexuelle geöffnet, denen sie ja, wie oben dargelegt, gar nicht verschlossen war. Vielmehr wird der Begriff von Ehe, der in keiner Rechtsordnung je anders denn als Verbindung von Mann und Frau verstanden wurde, neu definiert. Statt von „Öffnung“ wäre also besser von „Neudefinierung“ der Ehe zu sprechen.
Doch so oder so, ob nun „Homo-Ehe“ im engeren Sinne (eheähnliche Rechtsform) oder im weiteren (Ehe für Paare aus zwei Personen gleichen Geschlechts), entscheidend ist, ob diese rechtlichen Neuordnungen nur für Homosexuelle gelten oder auch für Heterosexuelle. Im ersten Fall wird Sonderrecht geschaffen — und also Ungleichheit gerade nicht beseitigt —, nur im zweiten Fall geht es tatsächlich um Rechtsgleichheit. Noch deutlicher gesagt: Dürfen zwei Männer (oder zwei Frauen) einander nicht heiraten (oder sich miteinander „verpartnern“), weil sie nicht homosexuell sind, schafft die angebliche „Gleichbehandlung“ von Homosexuellen in Wahrheit neue Ungleichheit.

 
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